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Allgemeine Verkaufsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

Ziel der Allgemeinen Verkaufsbedingungen (weiter als „AVB“ genannt) ist, die Regeln festzulegen, in Anlehnung an die, der Verkauf und/oder Lieferung von Sachen (weiter als „Waren“ genannt) wird realisiert werden, die von AdjaTech GmbH&CoKG mit Sitz in 60-359 Poznań, Zbąszyńska Str.22a, eingetragen in den Handelsregister bei dem Amtsgericht in Poznań, VIII Wirtschaftskammer unter der Nummer: 0000552475, UE USt Nr: PL7792430210 (weiter als „ADJATECH“ genannt) an Besteller, die ein Gewerbe betreiben und keine Verbraucher sind (weiter gemeinschaftlich als „Kontrahenten“ genannt oder einzeln als „Kontrahent“)  angeboten werden. ADJATECH und Kontrahent / Kontrahenten werden weiter auch gemeinsam „Seiten“ genannt. Die Einzelheiten zu diesem Bereich werden von ADJATECH in dem Angebot (weiter als „Angebot“ genannt) definiert.

§1 (Gegenstand der AVB)

  1. Im Rahmen von den AVB und den definierten Bedingungen verpflichtet sich ADJATECH dem Kontrahenten die im Angebot aufgelisteten Waren zu dem Preis und Termin zu verkaufen und / oder zu liefern und der Kontrahent verpflichtet sich die bestellte Ware abzunehmen und zu bezahlen.
  2. Die Termine der Fertigstellung der Waren, die Bedingungen der Lieferungen und die der ADJATECH dafür zustehende Forderungen werden jedes Mal in dem Angebot bestimmt werden.
  3. Die Lieferung (Abholung) der Waren erfolgt zu den in dem Angebot jedes Mal festgelegten Terminen. Im Falle einer Verspätung der Lieferung (Abholung) der Produkte aus Gründen, die bei dem Kontrahenten liegen, ist er verpflichtet ADJATECH eine Vertragsstrafe laut § 5 Abs.1 Buchstabe b AVB zu zahlen.
  4. Für die Waren gilt der Nettopreis aus dem Angebot zuzüglich die gesetzliche Umsatzsteuer.

§2 (Angebot)

Als Angebot soll man das von ADJATECH einem Kontrahenten vorgestellte Angebot verstehen, das folgende Angaben beinhaltet: Art der Waren, Einzelpreis, Datum der Gültigkeit des Angebotes, Zahlungsziel und die Transportbedingungen der Waren laut Incoterms 2010 definiert jedes Mal in dem Angebot.

§3 (Verpflichtungen des Kontrahenten)

Mit der Annahme des Angebotes mit seinen Bedingungen akzeptiert der Kontrahent gleichzeitig die AVB und verpflichtet sich:

  1. a) das Stillschweigen über die Geschäftsbedingungen zu bewahren insbesondere Informationen über den Inhalt des Angebotes, Organisationsstruktur der ADJATECH, Finanzverrechnungen zwischen den Seiten und andere Sachverhalte betreffend Produktion und Vertrieb, die dem Kontrahenten zugänglich gemacht wurden aber früher nicht veröffentlicht worden waren,
  2. b) sich von allen Aktivitäten, die das gute Image der ADJATECH beeinflussen könnten zurückzuhalten,
  3. c) die bestellten Waren abzuholen und den Preis fristgerecht zu bezahlen,
  4. d) die ADJATECH umgehend über alle Umstände zu informieren, die den Einfluss auf die korrekte Realisierung der Bestellung haben oder haben könnten.

§4 (Umsetzung durch ADJATECH der Angebote und Abholung der Waren)

  1. Die eventuelle Umsetzung durch ADJATECH der Angebote wird ausschließlich erfolgen, wenn innerhalb der Geltungsfrist des Angebotes der Kontrahent der ADJATECH per Email, Fax oder persönlich zu dem Sitz der ADJATECH eine von befugter Person unterschriebene Bestellung liefert, die die Bezeichnung der bestellten Waren, Form der Verpackung und Vorschlag des Liefertermins beinhaltet.
  2. Nach dem Erhalt durch ADJATECH der Bestellung, wird ADJATECH die Entscheidung über die eventuelle Bestätigung der Annahme der Bestellung in die Realisierung treffen indem sie entsprechende Bestätigung (weiter als „Bestätigung der Bestellung“ genannt) per Fax oder Email an die in der Bestellung angegebene Adresse zuschickt. Absage der Annahme durch ADJATECH einer Bestellung in die Realisierung bedarf keiner Begründung.
  3. Im Falle, wenn im Angebot vorbehalten worden ist, dass eventuelle Realisierung der Bestellung mit der Notwendigkeit einer Vorauszahlung von 100% des Bruttopreises (weiter als „Vorauszahlung“ genannt) der Bestellung verbunden ist, wird die Realisierung dieser Bestellung – nach der Zustellung dem Kontrahenten der Bestätigung der Bestellung – ausschließlich nur in dem Fall erfolgen, wenn der Kontrahent die Vorauszahlung bis zu der in der dem Kontrahenten zugestellten Rechnung genannten Frist einzahlt. Das Fehlen der Eizahlung der Vorauszahlung zu der in der Rechnung genannten Frist macht die Bestellung gegenstandslos. Im Falle der Einzahlung der Vorauszahlung nach der in der Rechnung genannten Frist wird die ADJATECH prüfen ob die Realisierung der Bestellung noch möglich ist und falls ja, wird dem Kontrahenten die neue Lieferfrist bekanntgeben.
  4. Im Falle, wenn ADJATECH in der Bestätigung der Bestellung Änderungen im Vergleich zu dem Angebot vorgenommen hat, ist der Kontrahent verpflichtet die Änderungen während der in der Bestätigung der Bestellung festgelegten Frist zu bestätigen. Ein Fehlen der Zustimmung des Kontrahenten (oder das Fehlen der Antwort zu dem Thema in dem eingeräumten Zeitraum) wird als Rücktritt von der Bestellung verstanden. Die Zustimmung des Kontrahenten zu den oben genannten Änderungen bedeutet, dass als Angebot das ursprüngliche Angebot mit den in der Bestätigung der Bestellung angezeigten und von dem Kontrahenten bestätigten Änderungen verstanden wird.
  5. Die Herstellung der von dem Kontrahenten bestellten Waren wird laut der technologischen Dokumentation, die ADJATECH besitzt (technische Spezifikationen uä.) erfolgen. Alle von ADJATECH herstellenden Waren werden nach dem von ADJATECH geschaffenen Qualitätsystem hergestellt.
  6. Jede Bestellung wird mit dem Vorbehalt eingereicht, dass ADJATECH keine Kenntnis über die Verwendung der Waren hat, was hiermit erklärt wird. Die Bestellung wird laut der Vorgaben des Kontrahenten realisiert, der nach eigenem Wissen und auf eigene Verantwortung die technischen Parametern der Waren bestimmt, berücksichtigend dabei alle wesentlichen Aspekte derer Herstellung und Nutzung insbesondere die erwartete technische Belastbarkeit der Waren.
  7. Die Lieferungen der Waren erfolgen aufgrund der in dem Angebot definierten Bestimmungen Incoterms 2010 es sei denn, die Seiten haben etwas anderes Vereinbart mit Vorbehalt des Abschnittes 8 folgend.
  8. Unabhängig von der Wahl der Regel Incoterms 2010, mit dem Beginn der Entladung der Waren geht das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes der Waren auf den Kontrahenten über.
  9. Der Kontrahent ist verpflichtet die Waren an dem Bestimmungsort und an dem Liefertag abzunehmen und zu entladen. Im Falle wenn die Lieferung (der Transport) von ADJATECH beauftragt worden ist, ist der Kontrahent verpflichtet die Entladung der Waren innerhalb von 2 Stunden nach Ankunft des Wagens an den Bestimmungsort durchzuführen. Falls der Kontrahent die Entladung innerhalb der Zeit nicht schafft, trägt der Kontrahent die Standkosten des LKW’s nach dem Tarif des Spediteurs. Der Kontrahent, nach der Zustimmung ADJATECH und des Spediteurs hat das Recht, einen alternativen Entladungsort vorzuschlagen. Alle zusätzlichen Kosten der Lieferung an den alternativen Entladungsort trägt der Kontrahent.
  10. Die Lieferung der Waren wird von dem Kontrahenten (oder anderen von dem Kontrahenten bevollmächtigten Personen) auf den von ADJATECH vorgelegten Lieferdokumenten bestätigt werden.
  11. Beim Fehlen anderer Vereinbarungen als Personen, die von dem Kontrahenten zur Bestätigung der Lieferung auf den Lieferdokumenten bevollmächtigt sind, versteht man den Lkw Fahrer und andere Personen, die sich in dem Sitz der ADJATECH melden um die Waren abzuholen oder – im Falle anderer Abholadresse als der Sitz der ADJATECH – an dem Lieferort aktive Personen. Der Kontrahent ist verpflichtet ADJATECH rechtzeitig noch vor dem Abholen der Waren über die Personen zu informieren, die befugt sind die Waren abzuholen und die Lieferung der Waren zu bestätigen. In solchem Fall die befugten Personen sind verpflichtet ihre Identität jedes Mal auf die Aufforderung der ADJATECH Mitarbeiter, die die Lieferung bedienen zu bestätigen, insbesondere durch das Vorzeigen entsprechender Dokumente mit einem Lichtbild. Im Zweifelsfall Bestätigung der Identität, insbesondere im Falle des Fehlens oder der Verweigerung des Vorzeigens der Dokumente, sind die ADJATECH Mitarbeiter befugt, die Ausgabe der Waren zu verweigern. Solche Verweigerung der Ausgabe der Waren durch ADJATECH aus genannten Gründen wird mit Verspätung der Abholung der Waren durch den Kontrahenten gleichgesetzt. In dem Fall wird die Regelung des § 5 Abschnitt 1 Buchstabe b AVB angewendet.

§5 (Haftung des Kontrahenten)

  1. Der Kontrahent ist verpflichtet ADJATECHT Vertragsstrafe in folgenden Fällen zu zahlen:
    1. a) eines Rücktritts von der schon von ADJATECH realisierenden Bestellung – 100% des Bruttopreises der Bestellung ,
    2. b) einer Verspätung des Kontrahenten beim Abholen der Waren – 5,0% des Bruttopreises der Bestellung für jeden Tag der Verspätung,
    3. c) einer Bekanntgabe unbefugten dritten Personen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne der AVB – für jeden Verstoß – in Höhe:
      1. – 1.000.000,00 PLN (eine Million złotych) – von den Kontrahenten mit den ADJATECH in dem Vorjahr der Kenntnisnahme von dem Verstoß  einen Jahresumsatz über 500.000,00 PLN brutto gemacht hat;
      2. – 100.000,00 PLN (ein hundert tausend złotych) – von allen anderen Kontrahenten.
  1. ADJATECH behält sich das Recht vor, den Schadenersatz der über die Höhe der Vertragsstrafen hinausgeht geltend zu machen.

 

§6 (Rechnungen und Zahlungen)

  1. Der Angebotspreis umfasst die Verpackungskosten.
  2. Die Rechnungen werden von ADJATECH in der polnischen Währung (Polnischer Zloty) oder in Euro ausgestellt.
  3. Die im Angebot aufgeführten Euro Preise können in der Rechnung in die polnische Währung (PLN) laut Verkaufsumrechnungskurs für die Fremdwährung, Tabelle C der Polnischen Zentralbank NBP von dem Ausstellungstag der Rechnung, umgerechnet werden.
  4. ADJATECH behält sich das Recht vor, den Wert des Angebotes (und damit auch den Wert der Bestellung) im Falle einer Änderung der Steuersätze insbesondere der USt, zu ändern.
  5. Die Rechnungen werden dem Kontrahenten zusammen mit der Lieferung (Abholung) der Waren, die sie betreffen zugestellt werden oder im Falle der Notwendigkeit einer Vorauszahlung mit der Bestätigung der Bestellung dem Kontrahenten zugeschickt. Der Kontrahent stimmt zu, die Rechnungen auf dem elektronischen Wege an die von dem Kontrahenten vorgegebene Email-Adresse zu bekommen.
  6. Die Zahlung der Forderungen erfolgt per Banküberweisung in der, in dem Angebot angegebenen Zahlungsfrist und auf das in der zugestellten Rechnung angegebene Bankkonto es sei denn, in der Rechnung sind abweichende (kürzere oder längere) Zahlungsfristen angegeben worden.
  7. Das Eigentumsrecht an den gelieferten Waren geht auf den Kontrahenten erst mit dem Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung allen Forderungen über.
  8. Im Falle einer Beschlagnahme seitens dritter Personen (Beschlagnahme, Pfändung, Einbehalt uä.) ist der Kontrahent verpflichtet auf die Tatsache zu achten, dass die Waren mit einem Eigentumsvorbehalt erfasst sind.

§7 (Reklamationsverfahren)

  1. Allgemeine Vorschriften
    1. Alle Reklamationen werden nach den AVB Regelungen bearbeitet.
    2. Als Reklamation im Sinne der AVB versteht man einen Anspruch des Kontrahenten aufgrund der Gewährleistung  für physische Mängel der Sachen (Waren), die bei ADJATECH gekauft worden sind (insbesondere Gussteile, Gummiprodukte oder mit Gummi beschichteten Metallwellen und Rollen). So verstandene Reklamation wird weiter als „Reklamation“ oder, gemeinsam „Reklamationen“ gelten.
    3. Im Falle der Anerkennung einer Reklamation von ADJATECH, wird einseitig von ADJATECH eine den Kontrahenten bindende Entscheidung über die Auswahl des möglichen Anspruchs, der dem Kontrahenten zustehen wird, getroffen werden. Der Kontrahent kann in seiner Reklamationsmeldung die Art des bevorzugten Anspruchs von dem die Rede im früheren Satz ist, vorschlagen. Der Vorschlag ist aber für ADJATECH nicht bindend.
    4. Als Ansprüche, genannt in dem Pkt. 3 gelten die Ausbesserung der Waren, Preisminderung (Rabat) oder Austausch der Waren gegen andere mangelfreie Waren.
    5. Im Falle der Anerkennung einer Reklamation wird ADJATECH in erster Linie versuchen, die reklamierten Waren auszubessern.
    6. ADJATECH ist verpflichtet zu prüfen, ob die Reklamation begründet ist und den Kontrahenten über die getroffene Entscheidung und Lösung zu informieren.
    7. Im Falle des Fehlens der von dem Kontrahenten zu dem Zeitpunkt der Beendigung der Lieferung in der Dokumentation der Lieferung (oder Abholung der Waren)  schriftlich gemachten Mengen- oder Sortevorbehalte zu den gelieferten (erhaltenen) Waren, betrachten die Seiten die Lieferung (Abholung) als von ADJATECH gehörig realisiert.
    8. Die Haftung der ADJATECH aufgrund der Gewährleistung für Rechtsfehler der Sachen (Waren) wird ausgeschlossen.
  1. Die Grundbedingungen des Reklamationsverfahrens
    • 1) Die Reklamation sollte von dem Kontrahenten ausschließlich mittels eines sich auf der Internetseite der ADJATECH www.adjatech.pl befindenden Reklamationsformulars gemacht werden. Das ausgefüllte  Reklamationsformular sollte man per Email an die folgende Adresse schicken: biuro@adjatech.pl.
    • 2)Eine Reklamationsmeldung wird als komplett anerkannt, wenn die Verkaufsabteilung der ADJATECH ein richtig und leserlich ausgefülltes Reklamationsformular und notwendiges Dokumentationsmaterial, u.a. Fotos bekommt.
    • 3) Die der per Email zugeschickten Reklamationsmeldung beigelegten Fotos sollten im Format: Bezeichnung_Datei.jpg sein, in der das Reklamationsformular geschickt wird.
    • 4) Die die Reklamationsmeldung betreffenden Proben sollten an die folgende Adresse geschickt werden:
      • Adjatech Sp. z o.o. Sp. k.
        ul. Gnieźnieńska 26-28, Janikowo
        62-006 Kobylnica,
      • mit dem notwendigen Zusatz: „Dział Wsparcia Sprzedaży“
    • 5) Alle Kosten, die mit Bearbeitung einer unbegründeten Reklamation zusammenhängen trägt der Kontrahent.
    • 6) ADJATECH verpflichtet sich innerhalb von 40 Tagen nach dem Tag der Einreichung von dem Kontrahenten der kompletten Reklamationsmeldung eine Stellung zu der Reklamation zu nehmen.

3.Regeln der Lieferung der reklamierten Waren und ihre Ausbesserung oder Austausch gegen mangelfreie Waren.

  • 1) Im Falle der Anerkennung von ADJATECH einer Reklamation als begründet, darf die Versendung der reklamierten Waren durch den Kontrahent an ADJATECH ausschließlich nach der von der Verkaufsabteilung der ADJATECH erhaltenen Zustimmung zu der Versendung erfolgen.
  • 2) Der Kontrahent ist verpflichtet die reklamierten Waren innerhalb von 7 Tagen nach dem Erhalt seitens der Verkaufsabteilung der ADJATECH der Zustimmung zu der Versendung, zu versenden.
  • 3) Nach dem Erhalt der Zustimmung nach Pkt.1, die reklamierten Waren sollte an folgende Adresse geschickt werden:
    • Adjatech Sp. z o.o. Sp. k.
      ul. Gnieźnieńska 26-28 Janikowo
      62-006 Kobylnica,
    • mit dem notwendigen Zusatz: „Zwrot reklamacyjny“
  • 4) Die Kosten und Risiken, die mit der Versendung der reklamierten Waren zusammenhängen trägt der Kontrahent. Die reklamierten Waren müssen zu ADJATECH, transportgerecht  gesichert, geliefert werden um das, bei dem Kontrahenten oder Spediteur liegend, mögliche Entstehen von Mängeln auszuschließen.
  • 5) Die Verkaufsabteilung der ADJATECH prüft jedes Mal die Übereinstimmung der zugeschickten reklamierten Waren mit den auf dem Reklamationsformular aufgeführten Daten. Alle Kosten, die aus den zwischen reklamierten Waren und Daten aus dem Reklamationsformular resultierten Unstimmigkeiten entstehen, belasten den Kontrahenten.
  • 6) Nach der Durchführung durch ADJATECH einer positiven Begutachtung der zugeschickten reklamierten Waren von den der Pkt.5 spricht, wird ADJATECH dem Kontrahenten die mangelfreien Waren (aufgrund gemachter Ausbesserung oder Austausches) während eines mit dem Kontrahenten individuell vereinbarten Zeitraums nach dem Tag des Erhalts der reklamierten Waren zuschicken.
  1. Kontakt
  • Im Falle von Fragen oder Bedenken betreffend der Bearbeitung der Reklamation sollte man  die Verkaufsabteilung der ADJATECH, tel. + 48 61 662 43 37, e‐mail: biuro@adjatech.pl kontakieren.

§8 (Geltungsdauer der AVB)

 Die AVB finden Anwendung bei allen Bestellungen, die von den Kontrahenten an ADJATECH nach ab 01.Januar 2016 eingereicht werden.

§9 (Salvatorische Klausel)

Im Falle wenn irgendeine Bestimmung der AVB ist oder wird als ungültig oder unwirksam anerkannt, hat das keinen Einfluss auf die Gültigkeit oder Wirksamkeit den restlichen Bestimmungen der AVB. In solchem Fall verpflichten sich die Seiten die ungültigen oder unwirksamen Bestimmungen der AVB durch solche zu ersetzen, die in ihrem Inhalt am meistens den beabsichtigten Zielen der AVB entsprechen werden.

§10 (Endbestimmungen)

  1. Für die AVB als auch für das Entscheiden von allen sich aus den Verkaufs- und / oder Lieferverträgen ergebenden Streitigkeiten gilt das polnische Recht. Bei den von AVB nicht geregelten Fällen finden in dem ersten Schritt die Anwendung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  2. Gerichtstand für alle sich aus den Verkaufs- und / oder Lieferverträgen ergebenden Streitigkeiten ist Poznań; im Falle wenn das Amtsgericht zuständig wäre, wird das das Amtsgericht Poznań – Stare Miasto in Poznań sein.
  3. Bei den Verkaufs- und / oder Lieferverträgen findet die Konvention der Vereinigten Nationen über Internationale Verkaufsverträge von Waren von dem 11. April 1980 (Bundesanzeiger von 1997 Nr 45, Pos. 286 mÄ.) keine Anwendung.
  4. Jede Seite wird unverzüglich die andere Seite über jede Änderung der für die Abholung der Waren und das Erteilen und Unterschreiben von Willenserklärungen im Namen der Seite befugten Personen und über die Änderung der Adresse informieren und das alles unter der Zwangsmaßnahme, dass im Falle des Fehlens solcher Information die Erklärungen, die durch bis jetzt befugte Personen erteilt werden und an die bisherige Adresse zugestellt werden, werden entsprechend als ordnungsgemäß eingereicht und zugestellt anerkannt.